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Keine Regress-Gefahr für Ärzte bei der Verordnung von Cannabis

Seit März 2017 ist es Ärzten erlaubt, Medizinal-Cannabis zu therapeutischen Zwecken auf einem BtM-Rezept zu verschreiben. Voraussetzung hierzu ist, dass das Medizinalcannabis unter staatlicher Überwachung hergestellt wird.

Der Gesetzgeber hat dafür mit dem als „Cannabisgesetz“ bezeichneten Gesetz extra mehrere Regelwerke geändert. So ist Cannabis nun ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage III des BtM-Gesetzes. Dies allerdings nur dann, wenn eine Cannabis-Agentur dessen Herstellung überwacht.

Artikel 2 der BtMVV ermöglicht den Ärzten die Verschreibung von bis zu 100 g Cannabisblüten oder einem Äquivalent von 1.000 mg THC in Form von Cannabisextrakten, ohne dass dafür das Ausnahmekennzeichen „A“ erforderlich ist. Benötigt der Patient eine größere Menge, so kann diese wie bei jedem anderen dort genannten BtM rezeptiert werden. Dann allerdings ist das „A“ zu setzen.

Medizinalcannabis, Blüten oder auch Cannabisextrakte sind neue, interessante Arzneimittel

Mit denen viele Ärzte erst Erfahrungen sammeln, auch wenn die Pflanze schon seit fast 5.000 Jahren arzneilich genutzt wird.

Die Ärzteschaft muss nun also Wissen um diese altbekannte Arzneipflanze, deren Anwendung und Anwendungsoptionen akkumulieren und Erfahrung im Umgang mit dieser sammeln. Genau dies ermöglicht das Cannabisgesetz für Ärzte aller Fachrichtungen. Ein Hemmschuh bei der Verordnung von cannabishaltigen Arzneimitteln bzw. Rezepturarzneimittel ist dabei sicherlich der Preis. Daher sind sicher manche Ärzte abgeschreckt, weil sie befürchten, bei Cannabis-Verschreibungen in einen Regress zu geraten.

Doch diese Gefahr ist nicht gegeben, wenn man sich an bestimmte Regeln bei der Verschreibung hält.

So sollte vor einer erstmaligen Verordnung zulasten einer gesetzlichen Kasse unbedingt deren Zustimmung zur Kostenübernahme eingeholt werden. Dies schreibt hier das „Cannabisgesetz“ so vor. Auch ist zu beachten, dass es zwar durch das GSAV (Gesetz zur Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) möglich ist, einen Wechsel von einer Blütensorte zu einer anderen ohne vorherige Genehmigung vorzunehmen, oder von einem Extrakt zu einem anderen, nicht jedoch, von Blüte zu Extrakt oder umgekehrt zu wechseln.

Eine größtmögliche Sicherheit vor einem Regress liegt sicher gerade auch darin, dass die Kasse im Vorfeld weiß, welche Kosten bei ihr entstehen können. Immerhin hat sie vom Patienten einen Antrag auf Kostenübernahme erhalten und diesem zugestimmt. Demnach ist es schwerlich denkbar, dass sie anschließend dem nicht mehr folgen möchte, was sie zuvor gutgeheißen und dem sie zugestimmt hat.

Aktuell ist die Situation nach einer bundesweiten Befragung mehrerer KVen offenbar so, dass Regresse nur dort stattgefunden haben oder anhängig sind, wo eine Verschreibung erfolgte, ohne dass zuvor die Zustimmung einer gesetzlichen Kasse zur Kostenübernahme vorlag.

Somit sollte bei einem entsprechenden Interesse an einer Cannabistherapie seitens der Ärzte, einem Patienten, der eine entsprechende Erkrankung „mitbringt“ und der Zustimmung einer gesetzlichen Kasse zur Kostenübernahme nichts im Wege stehen, um bei dem betreffenden Patienten damit eine Cannabistherapie durchzuführen. Spricht er darauf an, so bietet sich damit die Chance, diesem mit Cannabis als Arzneimittel mit vertretbarem Risikopotenzial einen Zugewinn an Lebensqualität zu verschaffen. Dieser kann im günstigsten Fall sogar dadurch begleitet sein, dass die Dosis gleichzeitig eingenommener, chemisch definierter Arzneimittel vermindert oder diese sogar abgesetzt werden können. Eine Aussicht, die durchaus einen Versuch wert sein dürfte, oder?

 

Autor Dr. Klaus Häußermann

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How to buy medicinal cannabis in Germany?
Since the “Cannabis as Medicine” law came into force on March 10, 2017, the prescription of cannabis for therapeutic purposes has been legal in Germany. With the guidance of a doctor, patients can obtain a prescription for medicinal cannabis and thus receive and use medicinal cannabis in various forms.
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