FAQ
Für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung besteht ein Leistungsanspruch, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall diese nach Einschätzung des Arztes oder der Ärztin beim betreffenden Patienten nicht zur Anwendung kommen kann.
Weiterhin muss Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf eine Linderung schwerwiegender Symptome bestehen.
Bei der Erstverordnung muss die Erstattung vor dem Beginn der Cannabis-Therapie durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen führen bei jedem Antrag eine Prüfung, in der Regel unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes, durch.
Wird medizinisches Cannabis auf Privatrezept bezogen, findet die vorgenannte Prüfung durch die GKV bzw. den Medizinischen Dienst nicht statt.
Sofern eine private Krankenversicherung vorhanden ist, kann die Erstattung der Kosten dort beantragt werden. Diese entscheidet im eigenen Ermessen über eine Kostenerstattung.
Derzeit werden etwa 2/3 der Anträge auf Kostenübernahme von den gesetzlichen Krankenkassen genehmigt.
Gegen eine Ablehnung des Antrags durch die zuständige Krankenkasse kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Online sind verschiedene Formulierungshilfen für Widerspruchsschreiben zu finden: https://www.widerspruch.org/widerspruch-krankenkasse-du-wissen-solltest/
Grundsätzlich ja, unter Beachtung der Regelungen in § 24 MedCanG i.V.m. § 5 Abs. 2 KCanG. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Kopie des aktuellen Rezepts und einen „Cannabisausweis“ mitzuführen. Einen solchen Ausweis können Sie von Ihrem Arzt erhalten oder bei der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) anfordern. Ärzte und Apotheker erhalten diese Ausweise auf Wunsch direkt von uns zugeschickt.
In der Eingewöhnungsphase müssen Cannabispatienten auf das Führen von Kraftfahrzeugen und schweren Maschinen auf jeden Fall verzichten. Diese kann eine Woche oder auch länger dauern. Patienten müssen unbedingt die vom Arzt vorgegebene Dosierung und Einnahmeform einhalten.
Für das Mitführen von Medizinalcannabis bei Reisen im Schengenraum wird eine durch den betreuenden Arzt oder die betreuende Ärztin ausgestellte „Schengenbescheinigung“ benötigt, die der Patient mit sich führen muss. Auch andere Länder wie etwa die USA, die Schweiz oder die Türkei akzeptieren diese. Die Bundesopiumstelle hat darüber hinaus eine weitere Bescheinigung erstellt, die etwas anders aufgebaut ist, aber denselben Zweck erfüllt. Grundsätzlich ist es erforderlich, vor einer Einreise mit medizinischem Cannabis bei einer Botschaft oder einem Konsulat des jeweiligen Ziellandes anzufragen, ob man als Patient mit Medizinalcannabis einreisen darf. Weitere Infos hierzu finden Sie auf der Internetseite des BfArM: www.bfarm.de
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Apotheker. Falls Sie hier wichtige Informationen vermissen, können Sie dies DRAPALIN direkt mitteilen unter info@drapalin.de und somit zu einer Verbesserung unseres Informationsangebotes beitragen.