Cannabis Legalisierung. Was gilt nach dem 01.04.2024?
Cannabis Legalisierung. Kernpunkte in Kürze
- Konsum von Cannabis für Erwachsene und Heranwachsende ab 18 Jahren ist erlaubt.
- Privater Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen für den Eigenkonsum möglich.
- Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm im privaten Raum ist erlaubt (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beim Mitführen von mehr als 30 Gramm oder dem Besitz von mehr als 60 Gramm zuhause).
- Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen „Social Clubs“ dürfen Cannabis an Vereinsmitglieder zum Eigenkonsum weitergeben. 25 Gramm/Tag und insgesamt 50 Gramm/Monat. Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren darf der THC-Gehalt maximal bei 10% liegen, außerdem dürfen diese maximal 30 Gramm/Monat erhalten. Die kontrollierte Abgabe startet voraussichtlich im Juli.
- Werbung und Sponsoring für Konsumcannabis und Anbauvereinigungen sind generell verboten.
- Verkauf und Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich verboten.
- Konsumverbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
- Edibles bleiben verboten, also Kekse und Süßigkeiten mit THC-haltigem Cannabis
- staatlich kontrollierter Verkauf in lizenzierten Geschäften wird aufgeschoben und sollkünftig in Modellregionen getestet werden.
Konsum von Cannabis und Konsumverbot
Für Konsumcannabis wurden u.a. folgende Konsumverbote aufgestellt:
- Kein Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die unter 18 sind, § 5 Abs. 1 KCanG. Dies gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Bereich. Also darf man auch nirgendwo in der Öffentlichkeit konsumieren, wenn Jugendliche, auch zufällig, vorbeilaufen.
- Für bestimmte Orte, wie z.B. Schulen und Fußgängerzonen, gilt ein generelles Konsumverbot, § 5 Abs. 2 KCanG. Dieses kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich gerade sonst niemand an diesen Orten aufhält.
Bei Verstößen gegen diese Verbote sieht § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Bußgelder vor, die sowohl beim vorsätzlichen als auch bei einem fahrlässigen Verstoß verhängt werden können. Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn jemand in der Öffentlichkeit (an einem in § 5 Abs. 2 KCanG nicht-genannten, also grundsätzlich erlaubten, Ort) Cannabis konsumiert, wo generell mit der Anwesenheit Jugendlicher zu rechnen ist und diese dann auch tatsächlich vorbeikommen. Bußgeld bis zu 30.000 €.
Wie verhält es sich aber mit der für uns eher relevanten Einnahme von Medizinalcannabis?
Hierzu verweist § 24 MedCanG zunächst auf die Verbote des § 5 Abs. 2 KCanG. Da bezeichnenderweise nur auf Absatz 2 (verbotene Orte) aber explizit nicht auf Absatz 1 (Verbot der Einnahme in Anwesenheit von Jugendlichen) verwiesen wird, muss es im Umkehrschluss bedeuten, dass Medizinalcannabis auch in Anwesenheit von Jugendlichen eingenommen werden darf. Dies gilt dann sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Bereich, sofern es eben nicht an einem der verbotenen Orte nach § 5 Abs. 2 KCanG erfolgt. Hier besteht derzeit noch keine Rechtsklarheit.
Bei einem Verstoß gegen die Einnahme von Medizinalcannabis an einem nach § 5 Abs. 2 KCanG verbotenen Ort sind jedoch keine Bußgelder ersichtlich. Denn, wie das Gesundheitsministerium es so schön ausgeführt hat, ist der Bußgeldkatalog des § 36 KCanG (der u.a. bei Verstößen gegen § 5 KCanG zur Anwendung kommt), nur bei Konsum von „Cannabis“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes anwendbar, nicht jedoch bei der Einnahme von Medizinalcannabis. Nach § 1 Nr. 8 a) KCanG ist medizinisches Cannabis jedoch explizit kein „Cannabis“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Daher sollte auch kein Bußgeld nach § 36 KCanG verhängt werden können.
Cannabis Legalisierung. Privater Eigenanbau
Um den Eigenanbau von Cannabis zu ermöglichen, haben Erwachsene in Deutschland, die seit mindestens sechs Monaten hier einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht, bis zu drei Cannabispflanzen pro Person zu kultivieren. Dies bietet eine persönliche Freiheit. Für Kinder und Jugendliche gilt dies jedoch explizit nicht.
Wo gibt es die Samen und Stecklinge?
Für den Erwerb von Samen und Stecklingen für den Eigenanbau gibt es verschiedene legale Möglichkeiten. Anbauvereinigungen, auch als Cannabis-Social-Clubs bezeichnet, sollen laut den Plänen der Bundesregierung Samen und Stecklinge sowohl an Mitglieder als auch an Nicht-Mitglieder weitergeben dürfen. Im Gesetz wird der gemeinschaftliche Anbau gefordert, was bedeuten könnte, dass deren Mitglieder bei der Herstellung von Konsumcannabis auch selbst mitwirken müssen.
Wo darf man anbauen?
Was den Anbauort betrifft macht das Gesetz keine konkreten Vorgaben. Theoretisch könnte man im eigenen Garten anbauen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass ein Sichtschutz besteht und kein Unberechtigter Zugriff auf die dort angebauten Pflanzen hat. Wichtig ist dabei natürlich auch, die potenzielle Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Wenn sich die Nachbarn beschweren, muss der Anbau eingestellt werden. Alternativ könnte man Cannabis auch in der eigenen Wohnung anbauen. Dabei muss jedoch stets sichergestellt sein, dass Kinder keinen Zugang zu den Pflanzen haben und, dass das gesamte geerntete Cannabis sicher vor diesen verwahrt ist. Im § 19 KCanG wird dezidiert ein befriedetes Besitztum erwähnt, innerhalb dessen Cannabis durch Anbauvereinigungen angebaut werden darf. Insofern darf abgeleitet werden, dass auch beim privaten Anbau strengste Anforderungen an die Sicherung und den Zugang gestellt werden.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot aus dem CanG?
Das allgemeine Werbeverbot im Bereich des Cannabis ist darauf ausgerichtet, die Jugend zu schützen und die Gesundheit der Bevölkerung zu wahren, indem Anreize zum Konsum vermieden werden sollen (BT Drucks. 20/8704, S. 98). Selbst Werbung von zugelassenen Vereinen in Schaufenstern fällt unter dieses Verbot. Zwar stellt ein Verstoß gegen das Werbeverbot keine Straftat gemäß § 34 KCanG dar, jedoch handelt es sich gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 KCanG).
Besitz
Konsumenten dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum mit sich führen und bis zu 50 Gramm im privaten Raum besitzen. Für 18- bis 21-Jährige sind monatlich 30 Gramm mit höchstens 10% THC als Wirkstoffgehalt zulässig. Der Besitz von Cannabis bleibt für Minderjährige verboten, wird jedoch nicht strafrechtlich verfolgt. Stattdessen müssen minderjährige Besitzer und Konsumenten an Frühinterventions- oder Präventionsprogrammen teilnehmen. Hier sollen also erzieherische Maßnahmen dafür sorgen, kein Cannabis zu verwenden.
Gibt es einen Grenzwert für den Straßenverkehr?
Eine von Bundesverkehrsministerium eingesetzte Expertenkommission empfiehlt einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (kurz THC) pro Milliliter Blutserum. THC ist der Wirkstoff in Cannabis, der für die Rauschwirkung verantwortlich ist. Ab diesem Wert gehen die Fachleute davon aus, dass es zu einer möglichen Beeinträchtigung des Fahrverhaltens kommen kann. Das Bundesverkehrsministerium erklärt: “Der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Blutserum wird von den Experten als konservativer Ansatz betrachtet, der vergleichbar ist mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.” Allerdings muss dieser Grenzwert noch vom Gesetzgeber beschlossen werden, was vor dem 1. April zeitlich nicht mehr möglich ist. Bis Änderungen am Straßenverkehrsgesetz vorgenommen werden, bleibt die aktuelle Rechtslage bestehen. Nach dieser begeht jede Person eine Ordnungswidrigkeit, die ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss bestimmter berauschender Mittel, einschließlich Cannabis, führt. Eine Wirkung liegt vor, wenn das Vorhandensein der Droge im Blut nachgewiesen werden kann. Somit bleibt das bisherige absolute Verbot, unter dem Einfluss von Cannabis zu fahren, vorerst bestehen. Obwohl im Gesetz kein konkreter Grenzwert wie bei Alkohol (0,5 Promille) festgelegt ist, hat sich in der Rechtsprechung ein Wert etabliert: 1,0 Nanogramm THC im Blut. Ab diesem Wert können Sanktionen bis hin zum Fahrverbot verhängt werden.
Einschränkungen von THC-haltigen Lebensmitteln

Edibles bleiben vorerst verboten, was bedeutet, dass Produkte wie THC-haltige Kekse und Süßigkeiten nicht angeboten werden dürfen. Die Entscheidung, Edibles zu verbieten, könnte auf Bedenken hinsichtlich der potenziellen Attraktivität für Kinder und Jugendliche zurückzuführen sein.
Der staatlich kontrollierte Verkauf von Cannabis in lizenzierten Geschäften wird vorerst aufgeschoben. Dies bedeutet, dass die geplante Einführung von speziellen Verkaufsstellen, die strengen staatlichen Kontrollen und Standards unterliegen, verzögert wird. Stattdessen werden Pilotprojekte in ausgewählten Modellregionen durchgeführt, um die Auswirkungen und Erfahrungen des regulierten Cannabisverkaufs zu testen. Dieser Ansatz ermöglicht es der Regierung, die potenziellen Auswirkungen des legalen Cannabismarktes auf die Gesellschaft und die Wirtschaft zu evaluieren, bevor er auf nationaler Ebene implementiert wird.
Schlussfolgerung
Der Überblick über die aktuellen Cannabisregelungen zeigt, dass der Konsum von Cannabis für Erwachsene und mit gewissen Einschränkungen für Heranwachsende erlaubt ist wie auch der private Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen zulässig ist. Es gibt klare Grenzen für den Besitz von Cannabis im öffentlichen und privaten Raum. Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen können Cannabis an ihre Mitglieder weitergeben, jedoch sind Werbung und Sponsoring für Cannabis sowie der Verkauf und die Weitergabe an Dritte nicht erlaubt. Es gibt auch spezifische Verbote, wie das Konsumverbot in Fußgängerzonen und das Verbot von THC-haltigen Lebensmitteln (Edibles). Der staatlich kontrollierte Verkauf soll vorerst auf Modellregionen beschränkt werden, er bleibt jedoch derzeit ausgesetzt.
Quellenverzeichnis
[1] Cannabisgesetz (kurz: CanG)
[2] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz
[3] Van der Hövel, Daniel: Daniel Van der Hövel, Was ist ein Cannabis Social Club überhaupt?, Ehrenamt24, 27.07.2023

